Off-Label-Use

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden grundsätzlich nur die Kosten für verschreibungspflichtige Arzneimittel übernommen, sofern sie auf Rezept verordnet wurden und die Verschreibung des Arzneimittels im Rahmen seines zugelassenen Anwendungsgebietes erfolgte. In bestimmten Fällen kann jedoch ein zulassungsüberschreitender Einsatz eines Medikaments (Off-label-use) erforderlich werden. Dies beispielsweise in der Kinderheilkunde oder bei Krebspatienten, denen zugelassene Alternativmedikamente nicht erfolgsversprechend zur Verfügung stehen.

Das Bundessozialgericht hat hierzu enge Voraussetzungen definiert, unter denen dennoch eine Erstattungspflicht der Krankenkasse bestehen kann. Um die Möglichkeit einer Kostenübernahme möglichst frühzeitig zu klären, ist hier für den Patienten eine kompetente und schnelle Beratung erforderlich. Die sachkundige Auswertung medizinischer Unterlagen ist dabei stets die erste Aufgabe. Durch eine Vielzahl durchgeführter Verfahren bzgl. verschiedenster Arzneimittel verfügen wir in diesem Bereich über umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse, mit denen wir Ihnen helfen können, Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Krankenkasse durchzusetzen. Fehlt für ein Arzneimittel die arzneimittelrechtliche Zulassung für ein bestimmtes Anwendungsgebiet oder muss die Dosierung über die zugelassene Dosierung hinaus verordnet werden, so ergibt sich jedoch auch für die behandelnden Ärzte ein Problem im Hinblick auf den Ersatz der Arzneimittelkosten. Während die Verschreibung von Arzneimitteln außerhalb ihrer arzneimittelrechtlichen Zulassung für geraume Zeit durch die Krankenkassen mehr oder minder stillschweigend gebilligt wurde, sehen sich die Ärzte nunmehr immer häufiger den Regressforderungen der Krankenkassen wegen des Ersatzes der entstandenen Arzneikosten ausgesetzt.

Wir können Ihnen dabei helfen diesen Arzneimittelregress abzuwenden oder besser, durch frühzeitige Einschaltung ihn gar nicht erst entstehen zu lassen. Durch unsere jahrelange Erfahrung im Bereich der Off-label-Problematik haben wir uns umfassende Erkenntnisse über die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts erarbeitet, welche wir Ihnen zugutekommen lassen können. Der Arzneimittelregress muss nicht zur Kürzung Ihrer Honoraransprüche führen! Sprechen Sie uns an!