Aktuelles

1. Februar 2012

Start der Pflegereform 2012: Referentenentwurf des Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)

Nun hat der Bundespflegeminister Daniel Bahr tatsächlich den ersten Teil des inzwischen gestückelten Reformwerks zur Pflegeversicherung vorgelegt, das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG). Der gewaltige Titel lädt geradezu zur Kritik ein, da eine Neuausrichtung sich im Gesetz nun wirklich nicht findet. Von den eigentlich im Konsens diskutierten Themen (Pflegebedürftigkeitsbegriff, Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, der Attraktivität der Pflegeberufe und die überbordenden Bürokratie) findet sich in diesem Referentenentwurf keine Regelung. Wie die Bewertung ausfällt ist allein ein Reflex darauf, was man erwartet hatte. Erwartete man von dieser Reform den großen Wurf, einen neuen Pflegebegriff, ein beherztes Angehen der Probleme, die unserer Gesellschaft durch die demographische Entwicklung drohen, so ist man zu Recht bitter enttäuscht. Erwartete man nach dem Hick Hack der letzten Monate in dieser Legislaturperiode gar nichts mehr, dann wird man hingegen – wie der Autor – angenehm überrascht. Denn anders als befürchtet finden sich in diesem Referentenentwurf durchaus spannende Neuansätze und Versatzstücke, die in der Praxis lange vermisst wurden.
 
Wie schon das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ist dieser Referentenentwurf des „PNG“ allein auf die ambulante Pflege ausgerichtet. Leistungssteigerungen und neue Leistungen werden nur für den ambulanten Bereich vorgesehen. Die Neuausrichtung der Pflege durch den PNG-Entwurf besteht vor allem darin, sich auf die Grundbedingungen bei der Einführung der Pflegeversicherung zum 01.01.1995 zurück zu besinnen. So führt der Referentenentwurf (Seite 32) ausdrücklich aus:
 
„Die Pflegeversicherung ist ein Teilleistungssystem, das Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen hilft und sie unterstützt, die schwierige und verantwortungsvolle Aufgabe der pflegerischen Versorgung zu bewältigen. Der Erhalt der Pflegebereitschaft von Angehörigen und von dem Pflegebedürftigen nahestehenden Personen sowie ihrer Entlastung sind eine zentrale Aufgabe der Pflegeversicherung.“
 
„Ambulant vor stationär“ lautete bereits damals die Anordnung des Gesetzgebers in § 3 SGB XI.
 
Zunächst entstehen neue Begriffe: Neben die Grundpflege und die hauswirtschaftlichen Versorgung (deren Einzelverrichtungen in § 14 Abs. 4 Nr. 1 – 4 SGB XI genannt sind – und die den Kern des scharf kritisierten Pflegebedürftigkeitsbegriffs bilden) tritt nun die „häusliche Betreuung“. Der neue letzte Satz des § 36 soll diese „häusliche Betreuung“ definieren. Diese umfasst sonstige Hilfen, Unterstützung und Beaufsichtigung im häuslichen Umfeld durch eine anwesende Person, einschließlich Hilfen zur Orientierung und den Hilfen zur Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte. Was darunter genau zu verstehen ist, sagt der Referentenentwurf weder in seinen neuen Regelungen noch in der Begründung. Die Selbstverwaltung wird aufgerufen auf Bundesebene (§ 75 Abs. 8 des Referentenentwurfs) diese Begrifflichkeit zu füllen. Unter häuslicher Betreuung sollen alle Verrichtungen zusammengefasst werden, die eben nicht Grundpflege und nicht hauswirtschaftliche Versorgung (im Sinne des § 14 Abs 4 SGB XI) sind und auch nicht die Verrichtungen, die von anderen Sozialleistungsträgern finanziert werden. Wörtlich erwähnt wird die Medigabe als Leistung der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V. Hier bleibt also ein breiter Raum für eine weitere Gestaltung, insbesondere mit den dann möglichen Zeitvergütungen nach § 89.
 
Die bereits im Vorfeld zum Referentenentwurf publizierten finanziellen Hilfen für Demenzerkrankte sollen einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, dessen Notwendigkeit auch dieser Referentenentwurf als unerlässlich bezeichnet, nicht verhindern. Daher wird gesetzestechnisch geschickt die neue finanzielle Hilfe in eine Übergangsregelung, dem neuen § 123, eingefügt und nicht etwa als Ergänzung in § 36 (Leistungserbringung durch Pflegedienst) oder § 37 (Pflegegeld). Die so gegebenen Hilfen stehen neben den bisherigen Pauschalen nach § 45b SGB XI, bieten also tatsächlich eine erhebliche finanzielle Verbesserung für die Betroffenen. Dabei sind auch Leistungen für solche Versicherte mit Demenz vorgesehen, die nicht die Pflegestufe I erreichen. Diese können nun erstmals – neben den Leistungen nach den §§ 45a und 45b SGB XI – von einem ambulanten Pflegedienst auch grundpflegerische Leistungen abrufen.
 
Neben den Demenzerkrankten soll eine weitere Personengruppe stärker gefördert werden: Dies sind Pflegebedürftige, die sich für das Leben in einer Wohngruppe entscheiden. Dazu stellt der Gesetzgeber in der Begründung zum neuen § 45f fest:
 
„Die stationäre Pflege ist naturgemäß stark trägerorientiert und in erster Linie auf die pflegerische Versorgung ausgerichtet. Die pauschale Befürchtung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, dass eine stationäre Unterbringung eine zu starke Unterordnung in institutionalisierte Strukturen erzwingt und ein selbst bestimmtes Leben nicht ermöglicht, führt oft zu einer Ablehnung von stationären Unterbringungsformen. Insofern bedarf es „ambulantisierter“ Betreuungsformen, die bewohnerorientiert vor hochprofessionellem, institutionsgestütztem Hintergrund Modulhaft individuelle Versorgung anbieten, die bedarfsweise in Anspruch genommen werden können.“
Um dies zu erreichen, erhält jeder Bewohner einer ambulant betriebenen Wohngemeinschaft monatlich einen Zuschlag von 200,00 € (§ 38a). Daneben ist eine Anschubfinanzierung für die Bildung von Wohngemeinschaften (§ 45e) vorgesehen, sowie ein wissenschaftliches Begleitprogramm (§ 45f). Problematisch erscheint an dieser Stelle, dass ambulant betreute Wohngemeinschaften wegen der restriktiven Landesheimgesetze in einigen Bundesländern kaum möglich sind. Hier entsteht erheblicher Abstimmungsbedarf. Wichtig ist aber die Feststellung, dass der Gesetzgeber derartige Angebote von Betreibern stationärer Einrichtungen erwartet, da diese über die Erfahrung und die Mittel verfügen.
 
Dies also erwartet der Gesetzgeber von den Trägern stationärer Pflegeeinrichtungen: Sie sollen sich „bewegen“ und auf den Zug der Ambulantisierung der Pflege aufspringen. Ihre Erfahrung ist notwendig, wenn es darum geht, dass Wohnen mit der Pflege zu verknüpfen. Da man wohl keinen Weg sah eine Förderung für Wohngemeinschaften über die Investitionskostenregelung des § 82 SGB XI zu lösen, werden nun höchsten € 30.000.000,00 für eine Anschubfinanzierung nach § 45e sowie € 15.000.000,00 für das wissenschaftliche Begleitprogramm nach § 45f bereit gestellt. Die Bundesländer, die bisher ambulant betreute Wohngemeinschaften, die von institutionellen Trägern moderiert werden, nicht zulassen, entsteht ein erheblicher Änderungsdruck.
 
Ansonsten bietet der Referentenentwurf für die stationäre Pflege nichts beziehungsweise ernüchterndes. So soll in § 84 geändert werden, dass Verpflegung nur dann berechnet werden darf, wenn sie tatsächlich abgenommen wird. An den bürokratischen Erfassungs- und Dokumentationsaufwand für die Erstellung der monatlichen Gutschriften hat dabei niemand gedacht. Darüber hinaus haben stationäre Träger nachzuweisen, dass sie mit entsprechenden Kooperationsverträgen nicht nur die Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Produkten, sondern auch mit ärztlichen Leistungen sicherstellen können.
 
Der 2. „Verlierer“ neben der stationären Pflege durch das PNG ist der MDK. Ein neuer § 18a soll die Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren sicherstellen. Auch der MDK muss sich nun einer Versichertenbefragung unterziehen und ein Beschwerdemanagement vorhalten. Wie man ein Beschwerdemanagement prüft, hat der MDK ja bereits bei den Transparenzprüfungen geübt. Daneben hat der MDK bei den Begutachtungen jeweils zu erheben und auch schriftlich vorzuschlagen, welche Rehabilitationspotenziale bestehen und welche Vorschläge gemacht werden.
 
Und schließlich wird eine Strafe eingeführt, wenn nach Antragstellung durch den Versicherten auch 5 Wochen später eine Entscheidung der Pflegekasse noch nicht vorliegt. Für jeden weiteren Tag erhält der Pflegebedürftige € 10,00 (§ 18 Abs. 3a). Allerdings gilt dies nicht, wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und zumindest in Pflegestufe I eingestuft ist. Derartige Versicherte werden also künftig zuletzt begutachtet.
 
Schließlich soll die Zusammenarbeit zwischen MDK und Heimaufsicht verbessert werden und die Einrichtungen vor Doppelbegutachtungen stärker geschützt werden. Daher sieht § 114 Abs. 3 vor, dass die Landesverbände der Pflegekassen vor einer Regelprüfung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu erfragen haben, ob Qualitätsanforderungen nach dem SGB XI in der Prüfung nach heimrechtlichen Vorschriften berücksichtigt worden sind. Ist dies so, sollen diese Punkte nicht mehr geprüft, sondern aus der Überwachung der Heimaufsicht übernommen werden, es sei denn die Pflegeeinrichtung verlangt die Prüfung durch den MDK.
 
Der Referentenentwurf enthält also mehr, als zu befürchten war, allerdings lediglich Leistungserweiterungen für die ambulante Pflege. Stationäre Pflegeeinrichtungen kommen weder in den Genuss der Mehrleistungen für Demenzerkrankte, noch zum Zuschuss der Bewohner in Wohngemeinschaften. Sollte an diesem Referentenentwurf irgendeine Neuausrichtung ablesbar sein, dann ist sie klar: Ambulant vor stationär!
(Stand: 31.1.2012)

14. November 2011

BAMBI 2011 für Kinderleben: Wir gratulieren!

Unser Mandant Kinderleben e.V. - Das Kinder-Tageshospiz in Hamburg hat den BAMBI 2011 in der Kategorie "Stille Helden" gewonnen. Liebe "stille Helden" von Kinderleben, wir freuen uns, dass wir an Eurer Seite stehen dürfen. Herzlichen Glückwunsch!
Erleben Sie die emotionalsten Momente des BAMBI-Abends:
http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/3517136?documentId=8721406
 

8. Oktober 2011

Qualität in der Pflege - Das Drama, 3. Akt: Expertenstandards

Das System der Sicherung und Entwicklung der Qualität in der Pflege kommt nicht zur Ruhe, obwohl der Gesetzgeber zum 01.07.2008 mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Großes vorhatte. Doch aus den klaren gesetzlichen Regelungen der §§ 112 bis 120 SGB XI hat die Spielschar der Selbstverwaltung sowie der Fachkolleginnen und -kollegen in der Pflege ein klassisches Drama gemacht. Nach den Pflegetransparenzvereinbarungen und den Noten in der Pflege (1. Akt), den Maßstäben und Grundsätzen, die erst von der Bundesschiedsstelle nach § 113b SGB XI zustande kamen (2. Akt), nun der 3. Akt: die Expertenstandards.
 
Pflege hat – und dies ist Gott sei Dank unstreitig – den jeweils anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu genügen. Es muss also nicht der jeweils neueste fachliche Stand sein, aber der anerkannte, der rechtlich eine Konkretisierung der Sorgfaltsanforderungen bei Erbringung der Pflege bildet, die haftungsrechtlich ohnehin geprüft werden. Da lag es nahe, die konkretisierten Sorgfaltsanforderungen in Expertenstandards schriftlich niederzulegen. Das Deutsche Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP), ein freiwilliger, bundesweiter Zusammenschluss von Pflegewissenschaftlern, Vertretern des Pflegemanagements, der Lehre und der Praxis, entwickelte mit finanzieller Unterstützung des Bundesministeriums für Gesundheit sieben Expertenstandards zu Themen der Dekubitusprophylaxe, dem Schmerzmanagement, der Sturzprophylaxe und anderen.
 
Mit der Gesetzesänderung zum 01.07.2008 stellte der Gesetzgeber das System für die Qualität in der Pflege um. Seitdem gilt das Vereinbarungs- oder Konsens-Prinzip. Die Leistungsträger, also insbesondere die Pflegekassen einerseits und die Leistungserbringer andererseits, sollen die Fragen der Qualität in verschiedenen Vereinbarungen regeln. Kommen die Vereinbarungen nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 113b SGB XI. Die Vereinbarungen werden zur Allgemeinverbindlichkeit im Bundesanzeiger veröffentlicht. Pflegewissenschaftler und Fachkolleginnen und Fachkollegen sind dabei beratend tätig. Der Reflex auf diese Regelung ist vielfach diskutiert worden: Kann und darf ein Einrichtungsträger über die Fragen der Qualität und ihrer Festlegung mitentscheiden, oder wird nicht der sprichwörtliche Bock zum Gärtner gemacht. Gleiches gilt für die Pflegekassen und insbesondere den Träger der Sozialhilfe, der – so die Sorge – die Qualität aus Kostengründen nach unten korrigieren muss. Wurde so der Ökonomisierung der Pflegequalität Tür und Tor geöffnet? Qualitätsinhalte nach Kassenlage?
 
Als Korrektiv für diese Fragen ist stets das Bundesministerium für Gesundheit über die Vereinbarungen zu informieren bzw. dieses hat die Vereinbarung zu genehmigen. Dabei – so regelt es § 113a Abs. 2 Satz 1 SGB XI – stellen die Vertragsparteien die methodische und pflegefachliche Qualität des Verfahrens der Entwicklung und Aktualisierung von Expertenstandards und die Transparenz des Verfahrens sicher. Um es vorweg zu nehmen: Dieser Weg in der sozialen Pflegeversicherung ist nicht neu. Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheidet die Selbstverwaltung, namentlich im Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA), der entsprechende Richtlinien erlässt. Dort hat die Pflege keinen Sitz, allerdings zu bestimmten Themen Anhörungsrechte.
 
So schön war alles gedacht, doch kennt jeder Jurist aus dem ersten Semester den Spruch: „Deutsch sein, heißt getrennt sein!“ Gemeint war damals nicht die Trennung beider Deutschen Staaten, sondern das Abstraktionsprinzip im BGB. Die Foren der Pflege sind voll von Beiträgen, die das Vereinbarungs- oder Konsensprinzip kritisieren, da zwar dadurch nicht der Untergang des Abendlandes, aber die Minderung der Qualität in der Pflege aus finanziellen Erwägungen vorbereitet wird. Dabei wird häufig vergessen, dass freiwillige Zusammenschlüsse (auch das DNQP!), so gut sie auch gemeint sind, keine rechtsverbindlichen und allgemeingültigen Regelungen aufstellen können. Dies ist im Rechtsstaat nun mal so. Regelungen können nur in abstrakten gesetzlichen oder untergesetzlichen (wie den Richtlinien des GBA) Normen oder Verträgen zwischen den Parteien vorgenommen werden.
 
Vielleicht war es naiv zu glauben, dass die neuen Expertenstandards nach § 113a SGB XI auf der Grundlage der alten freiwilligen Expertenstandards des DNQP weiterentwickelt werden können. Dies ist nicht der Fall. Das DNQP verweigerte – in CareKonkret Nr. 38, Seite 5 zu lesen – die Herausgabe der Nutzungsrechte an den bestehenden Expertenstandards. So müssen nun die Vertragsparteien der Selbstverwaltung die Expertenstandards nach Vorgabe der Verfahrensordnung neu ausschreiben und entwickeln lassen. Gleichzeitig überarbeitet das DNQP seine Expertenstandards weiter. Kurios: Im Internet ruft sowohl der GKV-Spitzenverband, als Geschäftsstelle für die Expertenstandards, als auch das DNQP die Expertinnen und Experten zur Überarbeitung auf!
 
In der Endausbaustufe wird es dann zwei Expertenstandards geben: Die für die Pflegeeinrichtungen verpflichtenden, vereinbarten und im Bundesanzeiger veröffentlichten Expertenstandards und die freiwilligen DNQP-Standards, die dort entgeltlich bezogen werden können. Für das Pflegepersonal in den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen gelten – nach Vereinbarung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger – die Expertenstandards nach § 113a SGB XI. Da diese verpflichtend sind, werden auch die Gerichte diese Expertenstandards anwenden. Durch Expertenstandards konkretisierter Sorgfaltsmaßstab ist nun einmal der anerkannte Stand. Die freiwilligen DNQP-Standards werden nur insoweit interessant sein, wenn sie von den verpflichtenden Expertenstandards abweichen. Dann wird darüber zu sprechen sein. Ansonsten werden sie bedeutungslos und sterben eben in Schönheit. 
 
Ein weiterer Schildbürgerstreich im Bereich der Pflege! Die Pflege hat ja auch derzeit wirklich keine Probleme im Hinblick auf überbordende Bürokratie, mangelnde Personal- und Zeitressourcen, die Verunsicherung der pflege- und hilfebedürftigen Menschen sowie ihren Angehörigen wird weitergetrieben und verstärkt. Wirklicher Verbraucherschutz sieht anders aus. Und dies alles nur, weil jeder gern Bestimmer ist: Der Sandkasten grüßt herzlich.

27. September 2011

Neuauflage "Seniorenrecht"

Neu erschienen ist die 2. Auflage des von Ronald Richter herausgegebenen "Seniorenrecht in der anwaltlichen und notariellen Praxis". Behandelt werden die Themen der Finanzierung der Pflege, die Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, die Patientenverfügung, die Vermögensübertragung vor Pflegebedürftigkeit und viele andere Themen im Fokus der älter werdenden Bürger. Nomos-Verlag, 2011, 360 Seiten.

15. August 2011

Neues Urteil zur Anrechnung der durch Angehörige erbrachten Pflegezeiten

Das Hessische Landessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil die Anrechenbarkeit der durch Angehörige erbrachte Zeiten der Grundpflege auf die Zeiten der Behandlungspflege neu beurteilt. Eine Anrechnung kommt nicht in Betracht!

Die Frage, ob der auf die Grundpflege täglich entfallende Zeitanteil in voller Höhe von den Zeiten der Behandlungspflege abzuziehen sei, war lange Zeit – auch in der Rechtsprechung der Sozialgerichte – umstritten. Beseitigt wurde dieser lange Zeit schwelende Streit erst durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.06.2010 (B 3 KR 7/09) welches die Anrechnung zwischen Grund- und Behandlungspflege grundsätzlich neu regelte. Ausdrücklich offen gelassen wurde durch diese Entscheidung des Bundessozialgerichts jedoch die Frage, in wieweit geleistete Grundpflegezeiten durch Angehörige und Behandlungspflege mit solchen durch professionelle Leistungserbringer zu verrechnen wären. Dieser Frage musste sich nun das Hessische Landessozialgericht in einer jüngeren Entscheidung vom 09.12.2010 (L 1 KR 189/10) widmen. Im Ergebnis kam das Gericht zu dem Schluss, dass bei Beatmungspflegepatienten, die einer 24-stündigen Beatmungspflege durch qualifiziertes Pflegepersonal bedürfen, eine Anrechnung von Zeiten der Grundpflege auf die Zeiten der Behandlungspflege nicht in Betracht kommt, wenn die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch Angehörige erbracht wird.
 
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin leidet u.a. an einer schweren Mehrfachbehinderung durch Trisomie 21, Enzephalopathie, einer respiratorischen Insuffizienz und einem Ernährungsproblem bei Schluckstörung, weshalb sie täglich 24 Stunden beatmungspflichtig ist. Die Klägerin benötigt u.a. zweimal täglich eine intensive Atemtherapie zur Pneumonieprophylaxe bei Neigung zum Sekretverhalt und ein bedarfsabhängiges Absaugen über die Trachealkanüle, um die oberen Luftwege freizuhalten. Allein wegen der Beatmungspflege und des Risikos plötzlich auftretender Komplikationen (akut eintretende vitale Ateminsuffizienz) ist die kontinuierliche Anwesenheit einer qualifizierten Krankenpflegefachkraft erforderlich.
 
Die Eltern der Klägerin beziehen von der Pflegekasse Pflegegeld nach Pflegestufe III. Sämtliche Maßnahmen der Krankenbeobachtung und der sonstigen medizinischen Behandlungspflege wurden von Fachkräften eines ambulanten Pflegedienstes wahrgenommen. Die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erfolgt durch die Eltern der Klägerin.
 
Die beklagte Krankenkasse übernahm zunächst die Kosten der 24-stündigen Behandlungspflege, jeweils für drei Monate befristet nach Vorlage entsprechender ärztlicher Verordnungen. Mit späterem Ablehnungsbescheid wies die Beklagte die Eltern der Klägerin jedoch darauf hin, dass künftig von der beantragten häuslichen Krankenpflege entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Zeitanteil abgezogen werde, der auf die Grundpflege entfalle. Während der Erbringung der Grundpflege trete die Behandlungspflege in den Hintergrund, so dass die Kostenzusage für die häusliche Krankenpflege um täglich 5 Stunden und 3 Minuten zu kürzen sei.
 
Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg, so dass dieser Klage bei dem zuständigen Sozialgericht in Kassel erhob. Dieses bestätigte die Rechtseinschätzung der Klägerin und verurteilte die beklagte Krankenkasse die Kosten für die der Klägerin verordneten 24-stündigen Behandlungspflege zu übernehmen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Krankenkasse hat das Hessische Landessozialgericht nunmehr mit Urteil vom 09.12.2010  zurückgewiesen und die frühere Entscheidung des Sozialgerichts Kassel bestätigt.
 

Die Entscheidungsgründe des Gerichts

Das Gericht führte aus, dass die Rechtsauffassung der Beklagten, dass von dem zeitlichen Gesamtumfang der erforderlichen Pflege der Zeitaufwand für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in Abzug zu bringen und sie nur für die Restzeit zur Gewährung der Behandlungspflege verpflichtet sei, nicht geteilt werden könne. Soweit sich die Beklagte zur Begründung auf das so genannte Drachenfliegerurteil des Bundessozialgerichtes aus dem Jahre 1999 beziehe, sie dieses für die Zeit ab dem 01.01.2004 vom Bundessozialgericht als durch die Rechtsentwicklung überholt angesehen und aufgegeben worden. Die Parallelität und Gleichrangigkeit der Ansprüche gegen die Krankenkasse und die Pflegekasse kommt auch in der Vorschrift des § 13 Abs. 2 SGB XI zum Ausdruck, wonach die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V unberührt bleiben. Dies sei auch spätestens durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.06.2010 noch einmal explizit klargestellt worden.
 
Auch käme im vorliegenden Fall keine teilweise Anrechnung der Grundpflegezeiten, wie sie das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 17.06.2010 angewandt hatte, in Betracht. Dies folge aus Sicht des Gerichts schon daraus, da die vom Bundessozialgericht entwickelte Kostenaufteilung zwischen Krankenkasse und Pflegekasse lediglich für den Fall der gleichzeitigen Erbringung der Leistungen durch dieselbe Fachkraft gelten könne. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, da die häusliche Krankenpflege rund um die Uhr als Sachleistung (Pflegefachkraft) in Anspruch genommen wurde und die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung durch die Eltern als Angehörige erledigt wurden. In dieser Konstellation sei der, der Höhe nach nicht beschränkte Anspruch aus § 37 Abs. 2 SGB V, ohne Abzüge zu erfüllen und dem Versicherten stehe zusätzlich das volle Pflegegeld nach § 37 SGB XI zu. Der Pflegebedürftige habe in solchen Fällen die freie Wahl zwischen Pflegesachleistungen nach 
§ 36 SGB XI und dem Pflegegeld nach § 37 SGB XI.
 

Fazit

Dieser Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts ist ohne Weiteres zuzustimmen. Das Gericht stellt insoweit zunächst im Hinblick auf die Reichweite der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.06.2010 klar, dass eine Anrechnung von Grundpflegezeiten auf Behandlungspflegezeiten nur dann in Betracht komme, wenn diese durch dieselbe Fachkraft erbracht würden. Vor allem ergibt sich dabei aus dieser Entscheidung aber auch, dass es insbesondere keinen Unterschied macht, ob die Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung durch eine professionelle Pflegekraft erbracht werden, oder durch die Angehörigen. Insoweit schafft dieses Urteil auch in diesem Punkt für die häufig selbst pflegenden Angehörigen ein erhebliches Stück Rechtsicherheit.
20. Juni 2011

Der BGH hebt Kündigungsfristen für ambulante Pflegekunden auf

Mit Urteil vom 09.06.2011 (III ZR 203/10) hat der Bundesgerichtshof die von einem ambulanten Pflegedienst gestellte Geschäftsbedingung in einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen, der Kunde könne den Pflegevertrag mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen, als eine den Pflegebedürftigen unangemessen benachteiligende und damit unwirksame Regelung bezeichnet. 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Kündigungsklausel in einem von der Klägerin vorformulierten Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen. 
Die Klägerin ist Trägerin einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne der §§ 71 Abs. 1, 72 SGB XI. Sie ist aufgrund eines Vertrags nach § 132a Abs. 2 SGB V auch befugt, Leistungen der häuslichen Krankenpflege mit den Krankenkassen abzurechnen. Mit der während des Rechtsstreits verstorbenen Beklagten, die der Pflegestufe III zugeordnet war, bestand ein Pflegevertrag. Nach einem Krankenhausaufenthalt im November 2008 kündigte diese den Pflegevertrag am 28.11.2008. Sie nahm angebotene Leistungen der Klägerin nicht mehr entgegen, sondern beauftragte einen anderen Pflegedienst. Die Klägerin, die der Auffassung ist, das Vertragsverhältnis habe im Hinblick auf eine Kündigungsfrist von 14 Tagen erst zum 12.12.2008 sein Ende gefunden, berechnete der früheren Beklagten für die Zeit vom 27.11. bis 12.12.2008 die Leistungen, die üblicherweise zu erbringen gewesen wären, ohne Ansatz von Fahrtkosten. 
Zur Beendigung des Vertrags heißt es in dessen Nummer 6: 
Der Vertrag endet mit Kündigung oder Tod des Kunden. Bei vorübergehendem stationären Aufenthalt (Kurzzeitpflege, Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung etc.) ruht der Vertrag. 
Der Kunde kann diesen Vertrag in den ersten zwei Wochen ab Aushändigung eines schriftlichen Exemplars hinsichtlich der Pflegeversicherungsleistungen jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen. Danach bzw. ansonsten kann der Kunde den Pflegevertrag mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen. Hinsichtlich vereinbarter Leistungen der Krankenpflege (§ 37 SGB V) gilt, dass der Kunde den Vertrag jederzeit gem. § 627 BGB kündigen kann. 
Der Pflegedienst kann den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Rechte des Kunden bzw. des Pflegedienstes auf Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. 
 

Zu den Entscheidungsgründen

Der BGH zieht zur Beurteilung der Kündigungsklausel im konkreten Pflegevertrag die Regelungen des BGB zur Beendigung von Dienstverträgen (§§ 620 bis 628 BGB) heran. Dazu stellt der BGH fest, dass ohne vertragliche Regelung der Dienstvertrag zwischen dem ambulanten Pflegedienst und seinen Pflegekunden jederzeit kündbar wäre; § 621 Nr. 5 BGB. Die Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 2 BGB  vorformulierter Vertragungsbedingungen erfolgt über die Abweichung vom gesetzlichen Grundgedanken. Der BGH stellt dazu fest, dass eine 14-tägige Kündigungsfrist im Hinblick auf die gesetzlich geregelte jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des § 621 Nr. 5 BGB eine erhebliche Abweichung ist. Daher wird der Pflegekunde unangemessen benachteiligt.  
Ob die vertragliche Kündigungsregelung auch von der Norm des § 627 Abs. 1 BGB abweicht, hängt davon ab, ob die von der Klägerin übernommenen Verrichtungen als Dienste höherer Art im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind. Das Oberlandesgericht Hamburg
 hat diese Frage verneint, weil Berufstätigkeiten wie die ambulante Kranken-, Alten- und Behindertenpflege mit den Vertrauensberufen der Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Ärzte nicht zu vergleichen seien und häufig von nur angelernten Personen erbracht werden könnten. Sie erforderten zwar persönliche Einsatzbereitschaft und Zuverlässigkeit; dies seien aber keine gerade den Inhalt des hier strittigen Dienstvertrags prägenden Merkmale wie die Pflicht zur Verschwiegenheit beim Anwaltsvertrag. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Stuttgart
 die Leistungen ambulanter Pflegedienste als Dienste höherer Art eingeordnet. 
Der BGH schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart an, dass es bei der allgemeinen Pflege, die nicht Krankenpflege ist, keine ins Gewicht fallenden Unterschiede gibt, die eine andere rechtliche Einordnung rechtfertigen würden. Allerdings sind Hilfen in der hauswirtschaftlichen Versorgung für sich genommen keine Dienste höherer Art. Für die Beurteilung einer zugelassenen Pflegeeinrichtung ist der Hilfebedarf jedoch als Ganzes in Rechnung zu stellen.
Der Umgang mit pflegebedürftigen Menschen, der neben Fachwissen auch den persönlichen Lebensbereich in einer vertraulichen bis intimen Form betrifft, bleibt nicht hinter der Betreuung durch einen Inkassobeauftragten
, einen Partnerschaftsvermittler
 oder Angehörige anderer Berufe im Gesundheitsbereich
 zurückbleibt. 
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Bestimmung des § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB XI, nach der der Pflegebedürftige den Pflegevertrag innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann. 
 

Praxishinweise

Der BGH stellt die Leistungen der Grundpflege im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1 - 3 SGB XI den Verrichtungen der Behandlungspflege nach § 37 SGB V in Hinblick auf das Vertrauensverhältnis im Sinne des § 627 BGB gleich. Die Begründung findet der BGH in der Nähe der Pflege zu ärztlichen Tätigkeiten. 
Es liegt nahe, dass solche Tätigkeiten, die die ärztliche Behandlung im Haushalt des (kranken) Pflegebedürftigen ergänzen und sichern sollen, deren Charakter als Dienste höherer Art teilen. Die besondere Vertrauensstellung des Dienstverpflichteten, wie sie für die Anwendung des § 627 BGB typisch ist, wird indiziell dadurch bestätigt, dass auch der Krankenpfleger als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, einer Schweigepflicht unterliegt, deren Verletzung nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB und - für die berufsmäßig tätigen Gehilfen - in Verbindung mit § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB mit Strafe bedroht ist.
 Für den in der Grundpflege eingesetzten Personenkreis gilt ähnliches, da die Leistungen der Grundpflege nur erbracht werden können, wenn eine leitende Pflegefachkraft die Verantwortung, Haftung und Aufsicht übernimmt (vgl. § 71 SGB XI). 
Überraschend ist die Einordnung des § 120 SGB XI. Mit der Verpflichtung nach § 120 SGB XI sollte innerhalb des Regelungssystems des SGB XI klargestellt werden, dass mit dem Abschluss eines schriftlichen Pflegevertrages Transparenz geschaffen wird, so dass die Pflegebedürftigen über ihre Rechte und Pflichten hinreichend informiert werden und eine ausreichende Rechtsklarheit auch im Rechtsverhältnis zu dem Träger des Pflegedienstes besteht. Zur Kündigungsregelung in § 120 Abs. 2 SGB XI wird ausgeführt, sie ermögliche zunächst eine probeweise Inanspruchnahme des Pflegedienstes. Bei der Regelung handelt es sich nicht um eine Kündigungsfrist, sondern um eine Frist, innerhalb derer das Recht zur fristlosen Kündigung wahrgenommen werden könne.
 Danach lässt § 120 Abs. 2 SGB XI die allgemein geltenden Vorschriften des Dienstvertragsrechts, insbesondere § 621 Nr. 5 BGB, unberührt. Der Regelung kann auch nicht im Umkehrschluss entnommen werden, abgesehen von Fällen einer fristlosen Kündigung nach § 626 BGB könne ein Pflegevertrag nach Ablauf von 14 Tagen nach dem ersten Pflegeeinsatz nur noch unter Inanspruchnahme einer bestimmen Frist und unter Angabe bestimmter Gründe gekündigt werden. Zwar mögen solche Vorstellungen im Gesetzgebungsverfahren bestanden haben, wofür sprechen könnte, dass die Vereinbarung einer Kündigungsfrist - auch durch einseitig gestellte Vertragsbedingungen - als nicht problematisch angesehen wurde. Es fehlt indes eine nähere, über die Dauer einer probeweisen Inanspruchnahme des Pflegedienstes hinausreichende Begründung der Vorstellungen des Gesetzgebers, die den Schluss zuließen, er habe in die bestehenden Kündigungsregelungen des Dienstvertragsrechts eingreifen wollen.
Ein Vergleich mit den Kündigungsregelungen der §§ 11, 12 WBVG für Heim- oder Einrichtungsverträge verbietet sich, da bei diesen gemischten Verträgen der Wohn- oder Mietanteil den Dienstleistungsanteil überlagert. 
So ist jede Regelung einer Kündigungsfrist für Leistungen der Grund- und Behandlungspflege innerhalb eines vorformulierten Pflegevertrages nichtig. Eine Kündigung für Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, ist jederzeit möglich. Die dem Urteil innewohnende Wertschätzung ihrer Arbeit einerseits erkaufen die Pflegedienste anderseits mit der Unsicherheit in Hinblick auf die Dauer eines Vertrages. 
 
Die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit ist allerdings durch Individualabrede abdingbar. Eine solche Abweichung vom gesetzlichen Leitbild ist allerdings nicht in einem vorformulierten Vertragstext (also allgem. Geschäftsbedingungen) möglich. Eine entsprechende Erklärung muss getrennt vom Pflegevertrag eindeutig erklärt werden. Bei der Erklärung ist der Pflegekunde auch darauf hinzuweisen, dass vom gesetzlichen Leitbild abgewichen wird. Eine derartige Erklärung liegt nicht in der Vereinbarung der Laufzeit einer bestimmten Dauer (beispielsweise Laufzeit für ein bestimmtes Quartal).
 
1. Juni 2011

Der neue Bundesfreiwilligendienst

Am 02.05.2011 wurde das Gesetz zur Einführung eins Bundesfreiwilligendienstes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (S. 687). Damit kann der Bundesfreiwilligendienst (im Folgenden: BFD) planmäßig zum 01.07.2011 in Kraft treten und den bisherigen Zivildienst ersetzen. Aufgabe des BFD ist die Regelung des Engagements von Frauen und Männern für das Allgemeinwohl, insbesondere im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich, sowie im Bereich des Sports, der Integration und des zivilen Katastrophenschutzes. 

Ausweitung der möglichen Freiwilligen

Mit der Aussetzung der Wehrpflicht zum 01.07.2011 fällt auch der bisherige Zivildienst, den Wehrpflichtige, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, zu leisten haben, weg. Von einem Tag auf den anderen würden so die bisherigen 90.000 Zivildienststellen wegfallen (von denen allerdings zuletzt nicht alle besetzt waren). Nach den Vorstellungen der Bundesregierung sollen durch den BFD in Zukunft rund 35.000 Männer und Frauen ab Beendigung der Vollzeitschulpflicht auf freiwilliger Basis an diesem Freiwilligendienst teilnehmen. Um die Besetzung der Stellen zu beschleunigen, werden die nach dem Zivildienstgesetz bereits anerkannten Beschäftigungsstellen und -plätze als anerkannte Einsatzstellen und -plätze des BFD weiterhin anerkannt. Der aufkommenden Kritik, dass die Aufgaben und Einsatzmöglichkeiten ausgeweitet und sich daher noch mehr Träger als mögliche Einsatzstellen oder -plätze anerkennen lassen, bei sicherlich abnehmenden Freiwilligenzahlen, begegnet der BFD mit der Ausweitung des möglichen Personals. Der BFD kennt keine Altersgrenze mehr, so dass auch Rentnerinnen und Rentner Freiwilligendienst leisten können. Außerdem wird der Dienst auch für Frauen geöffnet. Im Einzelnen:
 
Bisherige Zivildienststellen sind automatisch als Einsatzstellen des BFD anerkannt. 
Nach § 6 Abs. 3 BFDG gelten die am 01.04.2011 nach § 4 des Zivildienstgesetzes anerkannten Beschäftigungsstellen und Dienstplätze des Zivildienst als anerkannte Einsatzstellen und Plätze für den BFD. Ist also bereits zum genannten Stichtag ein Zivildienstplatz vorhanden, so muss der Träger nichts weiteres unternehmen und zwar selbst dann nicht, wenn der Zivildienstplatz seit längerer Zeit schon unbesetzt ist, etwa weil sich etwa keine Bewerber fanden. 
Neue oder weitere Plätze müssen bei dem neu geschaffenen Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben anerkannt werden. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ist das frühere Bundesamt für Zivildienst. 
 

Anerkennung einer Einsatzstelle

Nach § 6 Abs. 2 BFDG kann eine Einsatzstelle vom zuständigen Bundesamt anerkannt werden wenn: 
1. Aufgaben insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenpflege, der Kultur- und Denkmalspflege, der Sport-, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind, wahrnimmt, 
2. Die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der freiwilligen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen sowie 
3. Die Freiwilligen persönlich und fachlich begleitet und für die Betreuung der Freiwilligen qualifiziertes Personal einsetzt. Wie bisher auch wird die Anerkennung für eine bestimmte Platzzahl ausgesprochen. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung für den BFD kann auch eine Anerkennung als freiwilliges soziales Jahr gestellt werden. 
Keine neue Regelung ohne neue Bürokratie: Um sicher zu stellen, dass der neue BFD sich nicht negativ auf die bestehenden Jugendfreiwilligendienste, insbesondere das freiwillige soziale Jahr auswirkt, wird der BFD an das freiwillige soziale Jahr bzw. das freiwillige ökologische Jahr gekoppelt. Es werden auf Bundesebene dazu Zentralstellen eingesetzt, die diese Vorgabe sicherstellen soll. Jede Einsatzstelle wird daher einer Zentralstelle zugeordnet. 
Für die Träger in der Altenpflege bedeutet dies: Sie müssen doch möglichst bald tätig werden, damit sie – etwa neben ihrer bisherigen Anerkennung für den Zivildienst – auch für das freiwillige soziale Jahr anerkannt werden. Nur so werden die bisherigen Plätze gehalten bzw. können neue Stellen geschaffen werden. Ein Antrag auf Anerkennung für das freiwillige soziale Jahr muss nur dann nicht gestellt werden, wenn lediglich ein einziger Zivildienstplatz in der Einrichtung bisher anerkannt war.
 

Dauer und Arbeitszeit des BFD 

Die Dauer des BFD wurde flexibel gestaltet. Vorgesehen ist eine Regeldauer von einem Jahr, möglich ist aber der Zeitraum von 6 bis höchstens 18 Monate, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BFDG. Der Freiwilligendienst kann bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn dies im Rahmen als besondere pädagogisches Gesamtkonzept begründet ist. 
Die Arbeit im BFD erfolgt in Vollzeit. Bei Freiwilligen über 27 Jahren ist allerdings eine Reduzierung auf bis zu 20 Stunden/ wöchentlich möglich, § 2 Nr. 2 BFDG.
 

Das Taschengeld und die Kosten

Die Kostenverteilung zwischen dem Träger der Einsatzstelle und der Bundesrepublik Deutschland („Bund“) regelt § 17 BFDG. Soweit die Freiwilligen Unterkunft, Verpflegung und Arbeitsbekleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen dafür erhalten, erbringen die Einsatzstellen diese Leistungen auf ihre Kosten für den Bund. Ebenso tragen sie die entstehenden Verwaltungskosten und die Kosten für die pädagogische Begleitung der Freiwilligen.
Für die soziale Sicherheit der Freiwilligen wichtig: Die Einsatzstellen haben die Pflicht der Meldung der Freiwilligen gegenüber den Sozialversicherungsträgern und natürlich die Beitrags- und Zahlungspflicht, § 17 Abs. 2 BFDG. Konkret bedeutet dies: Die Freiwilligen sind während ihres Dienstes im BFD arbeitslos-, kranken- und pflegeversichert. Dauert der BFD 12 Monate, so entsteht für den Freiwilligen ein – wenn auch schmaler – Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ebenso besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für junge Freiwillige sowie Senioren und Senioren, die noch keine Altersrente beziehen. Und natürlich sind die Freiwilligen während ihres Dienstes unfallversichert.
Die Berechnungsgrundlage der Sozialversicherungsbeträge bildet das gezahlte Taschengeld sowie der Wert der Sachbezüge (Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung). Die Einsatzstelle, also der Träger der Pflegeeinrichtung, zahlt die gesamten Sozialversicherungsbeiträge des Freiwilligen, also sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil.
Der Bundesfreiwilligendienst wird unentgeltlich geleistet, denn er ist als freiwilliges Engagement des einzelnen Bürgers konzipiert. Für das Taschengeld, das die Freiwilligen für ihren Dienst erhalten, ist deshalb eine Höchstgrenze eingeführt worden. Sie beträgt 6 % der Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, also nach dem Stand 01.01.2011 höchstens € 330,00/ monatlich. Die konkrete Höhe des Taschengeldes wird mit der jeweiligen Einsatzstelle vereinbart. Die jeweilige Höhe kann daher von Träger zu Träger variieren und hängt auch vom Umfang der Tätigkeit des Freiwilligen ab. Wichtig ist: Das Geld, das der Freiwillige erhält, ist kein Gehalt im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern eine Aufwandsentschädigung. Ob letztlich ein gleiches Taschengeld für Jugendliche nach der Schule, Studierende oder Rentner ausgelobt wird, wird sich zeigen. 
Wie kompliziert dabei eine neue gesetzliche Regelung im Detail ist, zeigt der derzeitige Streit um die Kindergeldfähigkeit für Freiwillige bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Nachdem ein Anspruch auf Kindergeld neben der Tätigkeit im BFD zunächst bestritten wurde, zeichnet sich nun ab, dass § 32 Abs. 4 EStG geändert wird und der BFD als gesetzlicher Kindergeldtatbestand geregelt wird. Alles andere wäre auch unsinnig, denn das freiwillige soziale Jahr ist längst als kindergeldfähig anerkannt. Worin sollte der Unterschied begründet sein?
Eine ähnliche offene Frage stellt sich derzeit für Freiwillige mit Bezug von Altersrenten (also derzeit die über 65-jährigen). Wird das Taschengeld teilweise oder gar nicht auf die (Alters-) Rente angerechnet? Diese Frage ist noch völlig offen. Dabei ist immer wieder erstaunlich, wie wenig flexibel die gesetzlichen Regelungen ausgestaltet sind. Ausdrücklich handelt es sich doch um eine bloße Aufwandsentschädigung und nicht um ein arbeitsrechtliches Entgelt. Warum stellt sich dann die Frage der Anrechnung überhaupt! – oder haben wir zu viele Freiwillige?
 

Die Förderung des Bundes

Der Bund fördert jede BFD-Einsatzstelle mit pauschal € 200,00/ monatlich. Diese Zuschüsse des Bundes haben einen so genannten Bundesmittelstatus. Sie sind daher bei der Beantragung öffentlicher Fördermittel anzugeben und nach derzeitigem Stand von anderen Förderungen abzuziehen. Auch hier ist eine Änderung dringend geboten. 
 

Der Vertrag

Die Einrichtung, die eine Einsatzstelle stellt, hat mit dem Freiwilligen, der den BFD absolvieren und sich verpflichten möchte, nach der gesetzlichen Konzeption keinen Vertrag abzuschließen. 
Der dem BFD zugrunde liegende Vertrag wird zwischen dem Bund – als Träger des Freiwilligendienstes – und dem Freiwilligen direkt geschlossen – und nicht zwischen der Einsatzstelle und dem Freiwilligen. 
Der geplante Ablauf: Von der jeweiligen Zentralstelle wird ein Formular bzw. eine Mustervereinbarung als Download zur Verfügung gestellt. Die Einsatzstelle leitet den vom Freiwilligen unterschriebenen Vertragsentwurf über ihren Träger oder die Zentralstelle weiter. So jedenfalls die derzeitigen Informationen durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. 
Diese Konstruktion stößt auf rechtliche Bedenken. Der Vertrag wird auch von der Einsatzstelle, also dem Träger zu schließen sein, schließlich treffen diesen konkrete Arbeitgeberpflichten, wie der Jugend- und Datenschutz, der Arbeitsschutz, und vor allem die Melde- und Beitragspflichten gegenüber der Sozialversicherung. Daher ist es tunlich, dass die Einsatzstelle und insbesondere der Träger – sollten beide auseinander fallen – die Vereinbarung ebenfalls unterzeichnet.
 

Fazit

Ein neuer Dienst, eine durchaus gute Idee und ein Anfang. Auch dieses System ist ein Lernendes. In unserer verrechtlichten Welt sollte man die Detailprobleme mit neuen gesetzlichen Regelungen nicht zu hoch hängen, sondern schlicht lösen. Das Bundesfamilien- und Seniorenministerium hat versprochen, weiter daran zu arbeiten. Für die Aufgaben in der Pflege bleibt gar nichts anderes übrig, als jede Hand zu nehmen, die sich zur Verfügung stellt. Daher tun auch die ambulanten Träger sehr gut daran, sich als Einsatzstelle für den BFD zur Verfügung zu stellen. Der Weg dahin ist vorgezeichnet.